Der Finanzdatenaustausch zwischen den OECD-Staaten bezüglich ausländischen Immobilienbesitzes wird voraussichtlich ab September dieses Jahres erfolgen.
Davon in besonderem Maße betroffen sind z.B. die deutschen Besitzer spanischer Ferienimmobilien, die im Rahmen einer spanischen "S.L.-Hülle" gehalten werden.
Dabei sind keine natürlichen Personen die Eigentümer der Immobilie, sondern eine S.L.-Kapitalgesellschaft. Unabhängig von der Erfüllung eventuell schon immer bestehender Meldepflichten könnten die Finanzämter nun auch auf die "Belegung" der spanischen Ferienimmobilien zu sprechen kommen.
Es existiert nämlich ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 12.6.2012, Az. I R 109/10), in dem festgelegt wurde, daß die unentgeltliche Nutzung der in Spanien gelegenen Immobilie einer spanischen S.L. durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter bei diesen als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sei (während dieser Zeiten war ja eine Vermietung unmöglich) und daß das daraus resultierende Besteuerungsrecht in Deutschland liegt.
Alle deutschen Steuerpflichtigen, die in dieser Weise ihre spanische Ferienimmobilie halten und nutzen, machen sich damit grundsätzlich einer Steuerhinterziehung schuldig, deren Aufdeckung nunmehr zu befürchten ist. Eventuell betroffene Leserinnen und Leser sollten umgehend fachlichen Rat (z.B. durch den Steuerberater) in Anspruch nehmen.
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