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Zum Nachweis eines Sturmschadens

08.11.2018  |  Vertrauliche Mitteilungen
Für einen durch eine Undichtigkeit des Flachdaches entstandenen Wasserschaden begehrte ein Hauseigentümer entsprechenden Versicherungsschutz, weil diese Undichtigkeit nach seiner Auffassung die Folge eines Sturmschadens war.

Die Versicherungsgesellschaft teilte diese Auffassung grundsätzlich nicht, bot dem Versicherungsnehmer aber an, Fotos vorzulegen, auf denen ein entsprechender Sturmschaden zu erkennen sei.

Weil der spätere Kläger diese Aufnahmen nicht vorlegte, entsandte die Versicherungsgesellschaft schließlich einen Mitarbeiter zur Begutachtung des Schadens. Doch das Dach war zu diesem Zeitpunkt bereits repariert und der geltend gemachte Schaden auch nicht mehr rekonstruierbar.

Es kam zu einem Gerichtsverfahren, das bis vor das Oberlandesgericht des Saarlandes (Az. 5 U 58/17) führte. Die mangelhafte Beweisführung seitens des Hauseigentümers und der von der Versicherungsgesellschaft vorgebrachte Einwand, daß das Dach nach Gutachtermeinung mindestens 20 bis 25 Jahre alt gewesen sei und damit am Ende seiner "Lebenserwartung" war, führten schließlich zur Abweisung der Klage und damit einem Obsiegen der Versicherungsgesellschaft.

Für Versicherte ergeben sich daraus die folgenden, wertvollen Hinweise für den Schadensfall:

(1) Im Regelfall sind nur diejenigen Schäden versichert, die in den Vertragsunterlagen aufgeführt sind. Ein möglicherweise nicht dem Versicherungsschutz unterliegender Schaden muß deshalb auch nicht ausdrücklich aufgeführt sein.

(2) Den gegebenen Versicherungsschutz muß im konkreten Schadensfall deshalb bei Unstimmigkeiten in den meisten Fällen der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft nachweisen.

(3) Dafür ist eine möglichst lückenlose Dokumentation in Form von Fotos, Protokollen und Zeugenaussagen (ggf. durch Sachverständige) sinnvoll und meistens auch erforderlich.

(4) Ist eine Reparatur im Sinne der Schadenminderungspflicht umgehend erforderlich, sollte dies der Versicherungs gesellschaft sofort und schriftlich angezeigt werden.

(5) Dabei ausgetauschte Teile etc. sind aufzubewahren.

(6) Zu achten ist dann auch auf eine sachlich-fachliche Übereinstimmung der Handwerkerrechnungen mit dem gemeldeten Schadensbild.

(7) Sollte die Versicherungsgesellschaft einen Sachverständigen beauftragen, müssen die vorgenannten Punkte nur dann nicht strikt beachtet werden, wenn es keine begründeten Zweifel an der grundsätzlichen Unabhängigkeit des Sachverständigen gibt.


© Vertrauliche Mitteilungen

Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4310



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