Gold in Papierform
Wenngleich wir uns zu einer Empfehlung dieser Anlageform nach wie vor nicht entscheiden können, gehen wir zu Ihrer möglichst umfassenden Information im Folgenden kurz auf die Besonderheiten dieser Anlageformen ein.
Die Abkürzung "ETF“ steht für "Exchange Traded Funds“. Sie repräsentieren stets börsengehandelte Fondsanteile, mit denen die Anleger in Aktien-, Anleihe- und auch Rohstoffmärkte investieren können. Man unterscheidet hierbei zwischen physisch und synthetisch replizierenden ETFs. Während Erstere die Werte des Index‘, den sie nachbilden, entweder vollständig oder zumindest partiell halten, ist dies bei den Zweitgenannten nicht der Fall. Es sind vielmehr reine Finanzderivate.
Geht es um Edelmetall-Papiere, ist noch die Unterscheidung zwischen ETFs und ETCs (Exchange Traded Commodities) wichtig. Wer einen Gold-ETF erwirbt, kauft einen Anteil an einem Sondervermögen. Dieses ist geschützt und es würde beispielsweise bei einer Insolvenz des ETF-Herausgebers nicht zu dessen Insolvenzmasse gerechnet.
Bei einem ETC handelt es sich dagegen lediglich um eine Art unbefristete Schuldverschreibung des ETC-Emittenten mit der Folge, daß die dahinter stehenden Werte in dessen Insolvenzfall zunächst als verloren angesehen werden müssen. Die Anleger sind in diesem Fall nämlich nur Gläubiger des insolventen Emittenten und können dann nur noch darauf hoffen, ganz oder zumindest teilweise aus der Insolvenzmasse heraus befriedigt zu werden.
Wichtig zu wissen ist, daß es von deutschen Emittenten aufgrund einer europäischen Richtlinie (UCITS) keine Gold-ETFs gibt, sondern lediglich Golds-ETCs. Für ETFs und ETCs gilt darüber hinaus gleichermaßen, daß es hierfür eine Vielzahl unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltungen gibt, die in jedem Einzelfall genau eruiert und ausgewertet werden sollten.
Hierzu sei nur gesagt, daß sie zwar alle an der Börse gehandelt werden können, aber längst nicht in jedem Fall die Möglichkeit bieten, beim jeweiligen Emittenten auch in physisches Gold eingetauscht zu werden!
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Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4383